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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3482
OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03 (https://dejure.org/2004,3482)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.08.2004 - 1 U 284/03 (https://dejure.org/2004,3482)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. August 2004 - 1 U 284/03 (https://dejure.org/2004,3482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 426 Abs 1 BGB
    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach der Trennung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarungen zwischen den Gesamtschuldnern; Regelung interner Haftungsaufteilung; Übernahme von Altschulden eines Ehegatten; Anspruch auf Ausgleich bezüglich überobligatorischer Steuernachzahlungen

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geburt eines Kindes muss nicht abgewartet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1586
  • FamRZ 2005, 908
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 94/86

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten und Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03
    c) Als sonstiger Umstand ist für die Haftungsaufteilung anerkanntermaßen wesentlich, ob ein Darlehensbetrag allein einem der Ehepartner zugute gekommen ist oder kommt (vgl. Wever a. a. O. Rn. 273 ff.), was etwa der Fall ist bei der Übernahme von Altschulden eines Ehegatten, bei der Anschaffung eines nur ihm nützlichen, von ihm nach der Trennung allein inne gehaltenen Gegenstandes oder bei Investitionen in ein Hausgrundstück, das in seinem Alleineigentum steht, es sei denn, jene waren eher geringfügig und sind nicht vom anderen Ehegatten mit "abgewohnt" worden (vgl. zu diesem Ausnahmefall BGH MDR 1988, 129 f. [unter 2 c) der Entscheidungsgründe]).
  • OLG Köln, 21.02.1997 - 4 UF 184/96

    Bemessung des Trennungsunterhalts nach einer bedarfsorientierten konkreten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03
    Streitig ist, ob dies auch bei der ­ hier allein in Rede stehenden ­ Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts zu gelten hat (dafür ­ jeweils ohne Begründung ­ LG Oldenburg FamRZ 2003, 1191; OLG Celle FamRZ 2001, 1071; OLGR 1998, 323; dagegen OLG Köln FamRZ 1999, 1501 f. [unter 2. der Entscheidungsgründe, juris-Rn. 10]; Wever a. a. O. Rn. 284a), was angesichts dessen zweifelhaft erscheint, dass dann nicht der Ehegatte, sondern das Kind den Schuldendienst mit finanziert (Wever a. a. O.).
  • OLG Köln, 26.10.1998 - 13 U 1/98

    Ausgleichspflicht gemeinsamer Darlehnsverbindlichkeiten nach Aufhebung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03
    Streitig ist, ob dies auch bei der ­ hier allein in Rede stehenden ­ Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts zu gelten hat (dafür ­ jeweils ohne Begründung ­ LG Oldenburg FamRZ 2003, 1191; OLG Celle FamRZ 2001, 1071; OLGR 1998, 323; dagegen OLG Köln FamRZ 1999, 1501 f. [unter 2. der Entscheidungsgründe, juris-Rn. 10]; Wever a. a. O. Rn. 284a), was angesichts dessen zweifelhaft erscheint, dass dann nicht der Ehegatte, sondern das Kind den Schuldendienst mit finanziert (Wever a. a. O.).
  • LG Oldenburg, 30.04.2002 - 1 O 353/02

    Berücksichtigung ehebedingter Schulden bei der Bemessung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03
    Streitig ist, ob dies auch bei der ­ hier allein in Rede stehenden ­ Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts zu gelten hat (dafür ­ jeweils ohne Begründung ­ LG Oldenburg FamRZ 2003, 1191; OLG Celle FamRZ 2001, 1071; OLGR 1998, 323; dagegen OLG Köln FamRZ 1999, 1501 f. [unter 2. der Entscheidungsgründe, juris-Rn. 10]; Wever a. a. O. Rn. 284a), was angesichts dessen zweifelhaft erscheint, dass dann nicht der Ehegatte, sondern das Kind den Schuldendienst mit finanziert (Wever a. a. O.).
  • OLG Celle, 23.05.2000 - 3 W 2/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03
    Streitig ist, ob dies auch bei der ­ hier allein in Rede stehenden ­ Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts zu gelten hat (dafür ­ jeweils ohne Begründung ­ LG Oldenburg FamRZ 2003, 1191; OLG Celle FamRZ 2001, 1071; OLGR 1998, 323; dagegen OLG Köln FamRZ 1999, 1501 f. [unter 2. der Entscheidungsgründe, juris-Rn. 10]; Wever a. a. O. Rn. 284a), was angesichts dessen zweifelhaft erscheint, dass dann nicht der Ehegatte, sondern das Kind den Schuldendienst mit finanziert (Wever a. a. O.).
  • OLG Hamm, 18.03.2016 - 2 WF 41/16

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Bedienung von Verbindlichkeiten

    Zutreffend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass zwischen Ehegatten von Güterrecht und Zugewinnausgleich unbeeinflusste gesamtschuldnerische Ausgleichsregeln gelten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 13 UF 159/14 - FamRZ 2015, 142; OLG Frankfurt, Urteil vom 04. August 2004 - 1 U 284/03 - FamRZ 2005, 908), die vom Gepräge der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängen (vgl. Gehrlein, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2016, § 426 Rn. 7).
  • OLG Hamm, 15.04.2021 - 5 UF 155/20

    Anspruch auf Freistellung von Darlehen Sofortige Beschwerde gegen die

    Mit dem Auszug ist die Ehe gescheitert (ebenso OLG Brandenburg FamRZ 2016, 232; FamRZ 2007, 1172; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 908; Brix u.a. in Eder; Das familienrechtliche Mandat, 2015, § 3 Rn. 799; Weinreich FF 2020, 439, 440; Frank, NZFam 2018, 783, 785; Gerhards, FamRZ 2006, 1793, 1795; vgl. auch BGH FamRZ 2020, 23, Rn. 27f.).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2010 - 24 U 17/10

    Eheleute sind als Gesamtschuldner der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der

    Derjenige Gesamtschuldner, der eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Aufteilung fordert, ist für diese Umstände darlegungs- und beweispflichtig (BGH NJW 1988, 134; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1586).

    Danach ist für die Quote des etwaigen Ausgleichsanspruches darauf abzustellen, ob der Darlehensbetrag allein einem der Ehepartner zugute gekommen ist oder auch nach Scheitern der Ehe zugute kommt (vgl. OLG Karlsruhe aaO; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1586).

  • AG Ludwigslust, 24.06.2009 - 5 C 273/08

    Darlehensvertrag: Haftung von Ehegatten im Innenverhältnis

    Für eine von der anteilsgleichen abweichende Haftungsaufteilung in dem letzteren Sinne ist im Verhältnis gesamtschuldnerisch für einen Kredit haftender Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe anerkanntermaßen wesentlich, ob ein Darlehensbetrag allein einem der Ehepartner zugute gekommen ist oder kommt, was etwa der Fall ist bei der Übernahme von Altschulden eines Ehegatten, bei der Anschaffung eines nur ihm nützlichen, von ihm nach der Trennung allein inne gehaltenen Gegenstandes oder bei Investitionen in ein Hausgrundstück, das in seinem Alleineigentum steht (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1586 m. w. N.).
  • OLG Naumburg, 29.01.2008 - 8 W 1/08

    Geltung des Halbteilungsgrundsatzes für ehebedingte Schulden mit Scheitern der

    Ab dem Scheitern der Ehe, mithin ab August 2006, gilt nämlich hinsichtlich gemeinsam begründeter Schulden der Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Folge, dass der eine abweichende Aufteilung fordernde Ehegatte (vorliegend die Antragsgegnerin) für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, die auf eine "andere Bestimmung" im Sinne der Vorschrift schließen lassen (OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1586 f.).
  • OLG Karlsruhe, 21.04.2005 - 9 U 124/04

    Klage der Transportversicherung wegen Sendungsverlusts durch ein

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des OLG Köln an, dass in einem solchen Fall das Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz in diesem Umfang erlaubnisfrei tätig werden kann (OLG Köln VersR 2004, 1456; OLG Stuttgart OLGR 2004, 401; anders OLG Düsseldorf Urteil vom 12.12.2003 - 18 U 265/00 -).
  • LG Itzehoe, 28.04.2006 - 9 S 113/05

    Unterlassen einer Ausgleichszahlung wegen der aus einer gemeinsamen Veranlagung

    Ab dem Scheitern der Ehe, das mit der dauerhaften Trennung anzunehmen ist, gilt dieVereinbarung über die Verwendung der Steuerrückerstattung- oder Nachzahlung nicht mehr ( OLG Frankfurt vom 04.08.2004 AZ 1 U 284/03 ).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 14.01.2004 - 3 U 148/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6276
OLG Stuttgart, 14.01.2004 - 3 U 148/03 (https://dejure.org/2004,6276)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2004 - 3 U 148/03 (https://dejure.org/2004,6276)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - 3 U 148/03 (https://dejure.org/2004,6276)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Befreiung der Forderungseinziehung durch die Transportversicherung vom Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG); Paketsendungen im Massenverkehr als briefähnliche Sendungen; Vereinbarungen über reduzierte Sorgfaltsanforderungen im Massenverkehr mit Paketen; ...

  • Judicialis

    HGB § 425; ; HGB § 435; ; HGB § 449; ; RBerG Art. 1 § 1; ; RBerG Art. 1 § 5; ; BGB § 254; ; GG Art. 12

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Zum Umfang der Sorgaltsanforderungen im Massenverkehr mit Paketen - Fehlende Wertdeklaration als mögliches mitwirkendes Verschulden des Versenders

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 163/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2004 - 3 U 148/03
    Dies spricht dafür, dass die Sicherheitsvorkehrungen im Massenverkehr mit Paketen nicht herabgesetzt werden sollten (vgl. BGH TranspR 2002, 452, 456).

    a) Zwar spricht weder eine Regelung in Beförderungsbedingungen über die Haftungsbegrenzung bei fehlender Wertdeklaration (im vorliegenden Fall: Nr. 9 der Beförderungsbedingungen), noch eine Ausnahme von der Haftungsbegrenzung bei grobem Verschulden gegen die Feststellung eines Mitverschuldens des Versenders (BGH TranspR 2002, 452, 456; Urteil vom 05.06.2003, Az: I ZR 234/00).

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2004 - 3 U 148/03
    a) Zwar spricht weder eine Regelung in Beförderungsbedingungen über die Haftungsbegrenzung bei fehlender Wertdeklaration (im vorliegenden Fall: Nr. 9 der Beförderungsbedingungen), noch eine Ausnahme von der Haftungsbegrenzung bei grobem Verschulden gegen die Feststellung eines Mitverschuldens des Versenders (BGH TranspR 2002, 452, 456; Urteil vom 05.06.2003, Az: I ZR 234/00).
  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2004 - 3 U 148/03
    Ebensowenig wird ein Mitverschuldenseinwand dadurch abgeschnitten, dass eine fehlende Wertangabe des Versenders nicht kausal werden konnte (BGH Urteil vom 08.05.2003, Az.: I ZR 234/02).
  • BGH, 22.09.1992 - VI ZR 293/91

    Maßstab der Kausalitätsprüfung bei Schadensersatz wegen Tötung Dritter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2004 - 3 U 148/03
    Es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ständ. Rspr.: BGH NJW 92, 3298).
  • OLG Bamberg, 29.07.2003 - 5 U 119/03

    Schadensersatz aus einem Frachtgeschäft wegen des Verlustes von Transportgut

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2004 - 3 U 148/03
    Im Unterschied zu der genannten Entscheidung und auch der Entscheidung des OLG Bamberg (v. 29.07.2003, Az.: 5 U 119/03) ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Versicherungsnehmerin davon Kenntnis hatte, dass der Spediteur die Sendung im Falle einer Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandeln werde.
  • OLG Köln, 30.07.2002 - 3 U 14/02

    Aktivlegitimation des Transportversicherers nach Abtretung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2004 - 3 U 148/03
    Zu Recht weist das Landgericht auf die Freistellung vom Erlaubniszwang des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG hin (OLG Oldenburg aaO; OLG Köln TranspR 2003, 116, 117; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.02.2003, Az.: 18 U 265/00).
  • OLG Oldenburg, 11.10.2001 - 8 U 112/01

    Anspruch eines Transportversicherers auf Schadensersatz wegen des Verlustes von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2004 - 3 U 148/03
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abtretung selbst bereits unter den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG fällt oder nur die reine Forderungseinziehung (OLG Oldenburg TranspR 2003, 76, 77) und ob die Klägerin derartige Abtretungen geschäftsmäßig vornimmt, um die Forderungen für die Versicherungsnehmer einzuziehen.
  • LG Stuttgart, 17.07.2003 - 36 O 34/03
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2004 - 3 U 148/03
    unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 17.7.2003 (Az.: 36 O 34/03 KfH) die Klage abzuweisen.
  • OLG Stuttgart, 29.04.1988 - 2 U 265/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2004 - 3 U 148/03
    Insoweit ist die Forderungseinziehung nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG anzusehen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 1311).
  • AG Hannover, 24.10.2017 - 410 C 13497/16

    BGB, RDG

    Nach dieser Rechtsprechung sollte die Zulässigkeit der insoweit reinen Inkassotätigkeit nach Art. 18 5 Nr. 1 RBerG der Geltendmachung der weiteren Beträge der einheitlichen Inanspruchnahme des Schadensverursachers dienen und nur die Bedeutung einer untergeordneten Hilfstätigkeit haben, um eine sachgerechte und beschleunigte Abwicklung des Versicherungsgeschäfts und die Regulierung eingetretener Schäden zu ermöglichen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.05.2004, 3 U 136/03; OLG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2004, 3 U 148/03; OLG Oldenburg, Urt. v. 11.10.2001, 8 U 112/01 - juris; siehe dazu auch Sabel, NZV 2006, 6, 9 m.w.N.).

    Der Regress ist von der versicherungswirtschaftlichen Tätigkeit, in die die Schadensregulierung fällt, nicht zu trennen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2004, 3 U 148/03, Rn. 45 - juris).

  • OLG Köln, 22.06.2004 - 3 U 8/04

    Massenbeförderung von Paketen ohne Transportwegkontrolle

    Darüber hinaus ist dem Oberlandesgericht Stuttgart hinsichtlich seiner Entscheidung vom 14.01.2004 (Urt. v. 14.01.2004 - 3 U 148/03, UG S. 13 f.) auch dahingehend zu folgen, dass bei anderen als brief- oder briefähnlichen Sendungen - wie im Streitfall - eine Abweichung von den Regelungen der §§ 425 - 438 HGB nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen, die vorliegend nicht anzunehmen sind, möglich ist, weil die Sicherheitsvorkehrungen im Massenverkehr mit Paketen nicht herabgesetzt werden sollten (BGH TransportR 2002, 452 [456]).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2006 - 18 U 59/06

    Mitverschulden des Versenders durch Unterlassen der Wertdeklaration

    In den letztgenannten Fällen ist die auf eine Zession des Versicherungsnehmers gestützte Einziehung des entsprechenden Schadensanteils nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gestattet, denn sie steht als sachgerechte Hilfs- und Nebentätigkeit mit dem Transportversicherungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang (OLG Oldenburg TranspR 2003, 76, 77; OLG Köln TranspR 2003, 116; OLG Stuttgart TranspR 2005, 27; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 909).
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Rechtsprechung
   OLG München, 15.07.2004 - 6 U 3864/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9457
OLG München, 15.07.2004 - 6 U 3864/03 (https://dejure.org/2004,9457)
OLG München, Entscheidung vom 15.07.2004 - 6 U 3864/03 (https://dejure.org/2004,9457)
OLG München, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - 6 U 3864/03 (https://dejure.org/2004,9457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung eines Strafverteidigers; Rückforderung eines ohne Vorbehalt gezahlten Honorars

  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 812 Abs. 1 1. Alt.; ; BRAGO § 3; ; BRAO § 49 b

  • rechtsportal.de

    Rückforderung von Anwaltshonorar; Mögliche Unangemessenheit [Sittenwidrigkeit] einer Honorarvereinbarung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1573
  • MDR 2005, 238
 
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